Satzung
- Details
- Zuletzt aktualisiert am 12. November 2021
- Geschrieben von J. Tiburski
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Satzung des Fördervereins
„ Förderverein der 16. Mittelschule e.V.”
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Förderverein führt den Namen „ Förderverein der 16. Mittelschule“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz e.V. führen. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und seine Geschäftsstelle in der 16. Mittelschule Leipzig, Konradstraße 67. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der allseitigen Erziehung und Ausbildung der Schüler der 16. Mittelschule. Der Förderverein „16. Mittelschule e. V.” ist ein Verein, der die Bemühungen der Schule bezüglich einer umfassenden Ausbildung und Erziehung der Schüler unterstützt, Hilfe bei der Gestaltung der äußeren Lernbedingungen und des Schulumfeldes, bei der Vorbereitung und Durchführung von Schulveranstaltungen sowie für eine sinnvolle Freizeitgestaltung der Schüler gewährt und damit zur Integration und Identifikation der Schüler mit ihrer Schule beiträgt. Der Zweck wird verwirklicht durch die Mittelbeschaffung für die Erziehungs- und Bildungsarbeit an der Schule.
§ 3
Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Beitritt wird schriftlich erklärt und kann jederzeit erfolgen. Bei Minderjährigen bedarf es der Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt, der nur zum Schluss eines Schuljahres und nur schriftlich erfolgen kann;
- bei Schulwechsel oder Verlassen der Schule mit dem jeweiligen Datum;
- durch förmliche Ausschließung.
Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt, wenn Beitragsrückstand von mehr als 1 Jahr bleibt und das Mitglied trotz Aufforderung durch den Vorstand seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist Widerspruch beim Vorstand innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses zulässig. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. - durch Tod.
§ 6
Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann in Anerkennung besonderer Verdienste um das Vereinsziel die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Sie schließt Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung ein.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Das Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben den festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten und die Interessen des Fördervereins zu vertreten.
§ 8
Beitrag
Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Regelungen sind in einer Beitragsordnung festgehalten.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, der gleichzeitig Kassenwart ist sowie dem Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl des Nachfolgers aus. Wiederwahl ist zulässig. 3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben mit Umsicht und Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen. Sie verwalten ihre Ämter als Ehrenämter und haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf ein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Vertreters. Über die Verhandlungen hat der Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und den Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jeweils mindestens einmal jährlich statt. Zu ihr wird schriftlich spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung eingeladen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen,
a) durch den Vorstand, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
b) wenn mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.
Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Anträge hierzu sind an den Vorstand rechtzeitig einzureichen. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) den Geschäftsbericht
b) den Kassenbericht
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Neuwahl des Vorstandes
e) den Bericht der Revision
f) Satzungsänderungen
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten hinsichtlich der Abstimmung als nicht erschienen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in offener Abstimmung gewählt. Auf Verlangen findet die Wahl geheim statt. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12
Revision
Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- und Kassenführung des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung ein Revisionsausschuss mit zwei Mitgliedern gewählt und jeweils jährlich neu bestätigt, wenn keine Neuwahl erforderlich ist. Der Revisionsausschuss berichtet der Mitgliederversammlung über seine Prüfung. Die Prüfungen haben vor der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§ 13
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt: a) durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen ist. b) wenn sich die Mitgliederzahl auf drei vermindert hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung und Bildung.
§ 14
Sonderfälle
Soweit diese Satzung keine Regelung enthält gilt das Gesetz.
§ 15
Gültigkeit der Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die PDF-Version der Satzung des Förderverein der 16. Mittelschule e.V. finden Sie hier!